Nach § 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) können als Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt wurden, ein Betrag von jährlich 2,5 %, für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurden, ein jährlicher Betrag in Höhe von 2 % der jeweiligen Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten abgezogen werden.
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