Nach § 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) können als Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt wurden, ein Betrag von jährlich 2,5 %, für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurden, ein jährlicher Betrag in Höhe von 2 % der jeweiligen Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten abgezogen werden.
Wenn Sie über neue Immobilien, Planungen u.ä.
informiert werden wollen, steht Ihnen unser kostenloser Newsletter-Service
zur Verfügung.
Ihre Daten werden gemäß den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandelt. Sie werden
nicht an Dritte weitergegeben. Weitere Informationen finden Sie unter
dem Punkt Datenschutz.